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Kaufpreis

Sofern nicht anders vereinbart, werden zusätzlich zu dem genannten Netto-Preis alle mit einem Kauf bzw. der Übergabe verbundenen Steuern, gesetzliche Abgaben und sonstige Kosten, z.B. gesetzliche Mehrwertsteuer, vom Käufer getragen.

Sollte der Verkäufer entsprechende Kosten zahlen, ist der Käufer verpflichtet, diese zu erstatten.

Der Gesamtkaufpreis ist mit Abschluß dieses Vertrages sofort fällig, soweit nicht anderslautend vereinbart.Sollte der Käufer den Verkaufspreis oder die fällige Mietrate nicht sofort oder spätestens auf eine schriftliche Mahnung beruhend nicht zahlen, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Rücktritt ohne Fristsetzung Gebrauch zu machen.

Übergabe

Mit der Übergabe geht das Risiko und die Haftung für die Container auf den Käufer/Mieter über.

Wird auf eine förmliche Übergabe inklusive Protokoll verzichtet, so tritt der Gefahrenübergang gleichwohl ein, sobald ein Kauf/Mietvertrag geschlossen wird.

Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Containern und sonstigen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises und aller sonstigen, auch künftigen Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung vor. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und der sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung weiter veräußern. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltseigentum an den Verkäufer ab. Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen nur selbst einziehen, solange und sofern er gegenüber dem Verkäufer bestehenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt.

Gewährleistung

Werden fabrikneue Container verkauft und liegen zwischen Vertragsabschluß und der vorgesehen Leistung mehr als vier Wochen, so tritt der Verkäufer seine Gewährleistungsansprüche gegen die in der Bundesrepublik Deutschland oder auch im Ausland ansässigen Lieferwerke an den Käufer ab. Weitergehende Gewährleistungsansprüche für offene oder verborgene Mängel sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Beim Verkauf gebrauchter Container erfolgt der Verkauf auf Basis des tatsächlichen Zustandes unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für offene oder verborgene Mängel. Der Verkäufer versichert, dass ihm derartige Mängel nicht bekannt oder gemeldet sind. Der Käufer übernimmt die Container in dem tatsächlichen Zustand.

Soweit der Käufer eine Besichtigung wünscht, hat der Verkäufer ihm dieses zu ermöglichen. Der Käufer muss die Besichtigung in jedem Fall unverzüglich an dem vom Verkäufer benannten Ort vornehmen. § 377 HGB findet auf das Vertragsverhältnis auch Anwendung, wenn der Käufer nicht Vollkaufmann ist.

Die Parteien sind sich einig, dass die Container für den zwischenstaatlichen Gebrauch bestimmt sind. Der Verkäufer übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass frühere oder jetzige öffentlich-rechtliche bzw. Zollbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Ländern eingehalten worden sind. Der Käufer verzichtet auf alle entsprechenden Rechte. Alle mit einem Import der Container in die Bundesrepublik Deutschland oder einem Gebrauch im Inland oder einem sonstigen Land verbundenen Kosten trägt der Käufer.

Kaufverträge mit Mietern

Bezieht sich der Kaufvertrag auf Container oder Gegenstände, die im Augenblick des Kaufvertragsabschlusses an den Käufer vermietet sind, so bleibt der Käufer zur Zahlung von Mietzinsen bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Kaufpreises verpflichtet.

Kennzeichnungsentfernung

Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises von den Containern bzw. verkauften Gegenständen alle auf den Geschäftsbetrieb und das Eigentum des Verkäufers hindeutenden Kennzeichen, insbesondere Firmen und Produktionsplaketten, zu entfernen.

Schriftform und Teilnichtigkeit

Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf diese Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen als unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine dem Willen der Vertragsparteien zulässige Weise zu ersetzen.

Gerichtstand und Recht

Alle Streitfragen, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, auch soweit die Gültigkeit, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages betreffen, entscheiden unter Anwendung des deutschen Rechts die ordentlichen Gerichte in Tostedt.